Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung: Beurkundung

Allgemeine Informationen

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)

zusätzlich bei Anerkennung vor der Geburt des Kindes:

  • ist die Mutter rechtskräftig geschieden: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, neue beglaubigte Abschrift vom Familienbuch der Vorehe

zusätzlich bei Anerkennung nach Geburt des Kindes:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei geschiedener bzw. noch bestehender Ehe der Mutter: siehe oben: "Anerkennung vor Geburt"
Welche Gebühren fallen an?
  • :
    Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärungen beim Standesamt

Gebühren für die Beurkundung und die Beratung werden beim Landkreis und den Gemeinden nicht erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Es müssen keine Fristen eingehalten werden.

Es empfiehlt sich jedoch vor Geburt des Kindes die Vaterschaftsanerkennung vorzunehmen.

Rechtsgrundlage
  • § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
  • §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Anträge / Formulare

beim Standesamt


zuklappenAnsprechpartner/in
Frau K. HackerStandort anzeigen
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Fachbereich Ordnung und Soziales › Sachgebiet Bürgerservice
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Standesamt, Wochenmarkt Salzhausen,

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