Zweck der Bestätigung ist es, dem Aufsteller zu bescheinigen, dass der von ihm vorgesehene Aufstellungsort der Spielgeräte geeignet im Sinne der §§ 1 - 3 Spielverordnung (SpielV) ist.
Rahmen
Der Spielgeräteaufsteller muss eine Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) haben und beabsichtigen, seine Spielgeräte in der Kommune aufzustellen.
Rechtliche Grundlage
§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
Verlauf
Der Antragsteller kann entweder persönlich im Rathaus zur Antragstellung erscheinen oder die Bestätigung schriftlich unter den im Antragsvordruck vorgegebenen Angaben beantragen.
Von der Gemeinde wird dann die Geeignetheit des Aufstellungsortes überprüft.
Ferner ist eine Gewerbeanmeldung nach § 14 Abs.1 der Gewerbeordnung erforderlich.
Mitzubringen
Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 der GewO
Gebühren
Die Gebühr beträgt 32 €