Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB

Allgemeine Informationen

Personen, die nach ausländischem Recht einen Namen erworben haben und deren Namensführung sich fortan nach deutschem Recht richtet (z. B. durch Einbürgerung), können durch eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile ablegen.

Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden.

Diese Erklärung ist nur einmal möglich!

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt der Gemeinde, Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  1. Ihren Personalausweis oder Reisepass
  2. Den Nachweis über die Anwendbarkeit deutschen Rechts, z. B. Einbürgerungsurkunde oder Reiseausweis, jeweils im Original
  3. Ihre Geburtsurkunde
  4. Falls Sie verheiratet sind, zusätzlich Ihre Eheurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister, jeweils im Original; bei gemeinsamen Ehenamen muss die Erklärung gemeinsam abgegeben werden
  5. Falls Sie geschieden sind, eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk oder einen Eheregisterausdruck (im Inland). Die Scheidungsurkunde vom Standesamt, falls vorhanden (bei Scheidung im Ausland - nicht jedes Land stellt so eine Urkunde aus).
    Bei den Unterlagen aus dem Ausland können unter Umständen Anerkennungsverfahren bei den Landesjustizverwaltungen gestartet werden müssen und Überseztungen oder Überbeglaubigungen angefertigt werden.
    Es muss keine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.
  6. Falls Ihr Ehegatte verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten. Auch hier können eine Übersetzung oder eine Überbeglaubigung erforderlich sein.

Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein und müssen je nach Ausstellungsland mit einer Legalisation bzw. Apostille versehen sein. In einigen Ländern kann auch ein Amtshilfeverfahren angebracht sein.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr je Erklärung: 25,00 Euro

Die erste Bescheinigung über die Namensänderung ist gebührenfrei, jede weitere kostet 10,00 Euro.

Rechtsgrundlage
  • Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

zuklappenAnsprechpartner/in
Fachbereich Ordnung und SozialesStandort anzeigen
Rathausplatz 1
21376 Salzhausen
Telefon: 04172 9099-0
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