Sterbefall: Anzeige

Allgemeine Informationen

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

Die Person,  

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

und

  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich  anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen . 

Sterbefällen in einer Einrichtung:

  • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen. .
Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.


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Dienstag 07:00 - 08:30 Uhr nur mit Terminvergabe
Mittwoch 08:30 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 13:00 und 15:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Freitag 07:00 - 08:30 Uhr nur mit Terminvergabe


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig

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