Friedhöfe in der Samtgemeinde Salzhausen
Die Samtgemeinde Salzhausen ist Träger der Friedhöfe in Eyendorf, Garlstorf, Garstedt, Lübberstedt, Putensen, Tangendorf, Toppenstedt und Vierhöfen. Der Friedhof in Salzhausen untersteht der ev.–lt. Kirchengemeinde Salzhausen (Kirchenbüro Winsener Straße 1, 21376 Salzhausen, Tel. 04172/280).
Zweck der Friedhöfe
Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Salz-hausen oder Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte waren. Der Bestattung anderer Personen muss die Friedhofsverwaltung vorher zustimmen. Grundsätzlich werden die Verstorbenen auf dem Friedhof bestattet, in dessen Bezirk sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Dieses gilt nicht, wenn ein Nutzungs-recht an einer Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, der Verstorbene anonym oder in Rasenlage bestattet werden soll und auf dem Friedhof seines Bezirkes keine entsprechenden Flächen ausgewiesen wurden oder nahe Angehörige auf einem anderen Friedhof bestattet sind.
Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zur Erholung aufzusuchen, wenn er sich der Würde des Ortes entsprechend verhält.
Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet, die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, Waren oder gewerbliche Dienste anzubieten, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, gewerbsmäßig zu fotografieren, Druckschriften zu verteilen, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, Tiere mitzubringen und Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.
Grabstättenarten
1. Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten
Auf allen Friedhöfen können Wahlgrabstätten oder Reihengrabstätten für Sargbestattungen oder Urnen-beisetzungen erworben werden.
Reihengrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit erworben und müssen nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt werden.
Wahlgrabstätten sind Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht erworben wird. Die Dauer für alle ab dem 01.01.2014 an Wahlgrabstätten erworbenen Nutzungsrechte beträgt 25 Jahre, für die bis zum 31.12.2013 erworbenen Nutzungsrechte 30 Jahre. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Freie Grabstellen von teilbelegten Grabstätten können der Friedhofsverwaltung zur Rücknahme angeboten werden. Eine Verpflichtung zur Annahme des Angebotes besteht nicht. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung anteiliger Benutzungsgebühr.
2. Anonyme Grabstätten, Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten
Auf den Friedhöfen in Eyendorf und Garstedt befinden sich Flächen für anonyme Urnenbeisetzungen. In Eyendorf sind zusätzlich auch anonyme Erdbestattungen möglich. Grabmale sind nicht zugelassen, da es sich um anonyme Bestattungsfelder handelt.
Auf allen Friedhöfen werden Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen vorgehalten.
Rasenreihengrabstätten sind einstellige Rasenflächen für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungs-rechts an der Rasenreihengrabstätte ist nicht möglich. Jede Grabstätte ist mit einer liegenden Grabplatte zu versehen, die Name, Geburts- und Sterbedatum enthält, Maße 50 cm breit x 40 cm lang.
Rasenwahlgrabstätten sind Rasenflächen für 2 Erdbestattungen oder 2 Urnenbeisetzungen, die erst im Todesfall abgegeben werden. Für Ehepaare und Paare in eheähnlicher Gemeinschaft kann für den hinterbliebenen Partner eine Rasenreihengrabstätte neben der Grabstätte des verstorbenen Partners reserviert werden. Die Ruhezeit endet für beide Partner nach 25 Jahren des zuletzt verstorbenen Partners. Eine einmalige Nutzungszeitverlängerung für den entsprechenden Zeitraum ist dann zu erwerben. Jede Grabstätte (2 Stellen) ist mit einer oder zwei liegenden rechteckigen Grabplatte/n zu versehen, die Name, Geburts- und Sterbedatum enthält, Maße wahlweise: für eine Stelle: 50 cm breit x 40 cm lang, für 2 Stellen: 60 cm breit x 50 cm lang, mittig innerhalb der beiden Stellen zu verlegen.
Gestaltung und Pflege der Flächen für anonyme Grabstätten, Rasenreihen- und Rasenwahlgrab-stätten werden von der Friedhofsverwaltung übernommen.
Bestattungen
Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Auf allen Friedhöfen sind Friedhofskapellen vorhanden.
Die Gräber werden von der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Firma ausgehoben und verfüllt.
Nach der Friedhofsgebührensatzung werden darüber hinaus für bestimmte Leistungen Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Kinder unter 5 Jahren beträgt unverändert 20 Jahre. Für alle ab dem 01.01.2014 auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Salzhausen Bestatteten über 5 Jahre ist die Ruhezeit auf 25 Jahre festgelegt worden. Bis zum 31.12.2013 betrug die Ruhezeit 30 Jahre.
Grundsätzlich darf die Ruhe der Toten nicht gestört werden. Umbettungen sind daher nur auf Antrag und aus einem wichtigen Grund möglich. Eine Rückgabe der Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.
Friedhofsgebühren
Die Friedhöfe mit ihren Anlagen und die Friedhofskapellen (außer der Friedhofskapelle in Eyendorf, Eigentümer ist der Verein Friedhofskapelle Eyendorf e. V.) werden von der Samtgemeinde Salzhausen unterhalten (Wegeunterhaltung, Reparaturen und Instandsetzungen der Kapellen, Instandhaltung der äußeren Hecken, Umzäunungen und Mauern, Abfallbeseitigung, Wasser, Strom, Gebäudeversicherungen etc.). Da die Friedhöfe kostenrechnende Einrichtungen sind, werden für die Benutzung der Friedhöfe Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif der Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Salzhausen vom 30.09.2013.
Der Kostendeckungsgrad der Gebühren wird – außer der Gebühr für die Kapelle – stufenweise vom Jahr 2014 = 80 %, 2015 = 90 % bis 2016 auf 100 % angehoben. Die Gebührentarife können der Friedhofsgebührensatzung entnommen werden. Diese finden Sie unten auf der Seite.
Pflichten der Nutzungsberechtigten
Die Grabstätten müssen von den Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Reihengrabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach der Belegung und Wahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb bzw. der Belegung herzurichten. Es dürfen nur solche Grabmale errichtet werden, die sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Auch die Grabmale sind in einem verkehrssicheren und würdigen Zustand zu halten.
Wenn eine Grabstätte auch nach schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß gepflegt oder hergerichtet wird, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit sind die Grabmale, Hecken und Grabbepflanzungen komplett zu entfernen. Dieses kann gegen Zahlung einer Gebühr auch von der Samtgemeinde Salzhausen übernommen werden.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Herrn Haddouda-Schwenk.
Ansprechpartner/in
Herr S. Haddouda-Schwenk | |
SachbearbeiterAmt / Bereich Fachbereich Ordnung und Soziales › Sachgebiet Bürgerservice Rathaus Samtgemeinde Salzhausen, Zimmer 05 // EG Rathausplatz 1 21376 Salzhausen Telefon: 04172 9099-39 Telefax: 04172 9099-36 E-Mail: s.haddouda-schwenk@rathaus-salzhausen.de Aufgaben: | |
Frau S. Buhk | |
SachbearbeiterinAmt / Bereich Fachbereich Ordnung und Soziales › Sachgebiet Ordnung, Brandschutz, KiTa, Schulen, Sport und Jugend Rathaus Samtgemeinde Salzhausen, Zimmer 12 A - Büro // EG Rathausplatz 1 21376 Salzhausen Telefon: 04172 9099-38 Telefax: 04172 9099-838 E-Mail: s.buhk@rathaus-salzhausen.de Aufgaben: |
Dokumente
Friedhofssatzung ab dem 01.08.2020 (1 MB) | |
Friedhofsgebührensatzung ab dem 01.08.2020 (190 kB) | |
Faltblatt Friedhöfe_2020 (315 kB) |