KMU-Förderprogramm 2021-2027 des Landkreises Harburg in Zusammenarbeit mit seinen Städten, Gemeinden und Samtgemeinden
Zur Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen, die im Zusammenhang mit der Schaffung neuer und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze stehen, gewährt der Landkreis Harburg in Zusammenarbeit mit seinen Städten und Gemeinden Zuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Gefördert werden Erweiterungen von Betriebsstätten, Betriebsverlagerungen mit Erweiterungen, Existenzgründungen und der Erwerb von Stilllegung bedrohten Betriebsstätten. Grundvoraussetzung ist eine Investition von mind. 30.000 Euro und die Sicherung und Schaffung von dauerhaften Arbeitsplätzen.
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Grundlage der vom Kreistag verabschiedeten Förderrichtlinie (siehe Anlage). Die gewährte Zuwendung kann bis zu 45.000 Euro betragen und ist abhängig von der Höhe der Investition und der Anzahl der im Rahmen des Fördervorhabens geschaffenen Arbeitsplätze. Der Zuschuss setzt sich zusammen zu jeweils 50% Haushaltsmitteln des Landkreises und der jeweiligen Standortgemeinde, in der das Vorhaben umgesetzt wird.
Planen Sie in Ihrem Betrieb Investitionen oder wollen Sie sich selbstständig machen? Dann nehmen Sie bitte Kontakt mit Herrn Thomas Nordmann von der Stabsstelle Kreisentwicklung/ Wirtschaftsförderung beim Landkreis Harburg auf. Dort werden Sie zu dem Förderprogramm und auch zu weiteren Fördermöglichkeiten von Bund, Land oder EU beraten.
Tel. 04171 693-737
E-Mail: t.nordmann@lkharburg.de
Wer kann Anträge stellen?
Antragsberechtigt sind Existenzgründer sowie kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen aus Industrie, Handwerk, Handel, Bau-, Verkehrs-, Beherbergungs- und Dienstleistungsgewerbe sowie freiberuflich wirtschaftsnah Tätige mit Sitz im Landkreis Harburg bzw. der Absicht, eine Betriebsstätte im Landkreis Harburg zu errichten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden folgende investive Maßnahmen ab einem Gesamtinvestitionsvolumen von 30.000 Euro:
- Errichtung einer Betriebsstätte, wenn hierdurch mindestens ein Vollzeitarbeitsplatz geschaffen und besetzt wird
- Erweiterung der Betriebsstätte, wenn hierdurch die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 20 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um zwei Vollzeitarbeitsplätze erhöht wird
- Verlagerung der Betriebsstätte, wenn hierdurch eine Erweiterung erfolgt und die Zahl der Dauerarbeitsplätze um 20 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn, mindestens aber um zwei Vollzeitarbeitsplätze erhöht wird
- Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen wäre, wenn der Erwerb nicht erfolgt wäre und die vorhandenen Arbeitsplätze gesichert werden.
Wie wird gefördert?
Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht zurück zu zahlenden Investitionszuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Höhe der Investition und der Anzahl der im Rahmen des Fördervorhabens geschaffenen Arbeitsplätze. Der Zuschuss beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu 10 %, bei mittleren Unternehmen bis zu 5 % der förderfähigen Investitionskosten, höchstens jedoch 35.000 €.
Arbeitsplatzbonus: Werden im Rahmen der geförderten Maßnahme mehr mindestens 3 Arbeitsplätze geschaffen und besetzt, erhöht sich die Zuwendung ab dem dritten Arbeitsplatz um 2.500 € je Arbeitsplatz. Durch den Arbeitsplatzbonus darf der Zuschuss 45.000 € nicht übersteigen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
- Beratung/Antragstellung
Der Antrag auf Förderung muss vor Investitionsbeginn beim Landkreis Harburg, Stabsstelle Kreisentwicklung/Wirtschaftsförderung gestellt werden. Die Kollegen vom Landkreis bieten Beratungsgespräche an, in denen die Förderfähigkeit des Investitionsvorhabens geprüft und das Antragsformular sowie das weitere Verfahren erläutert wird. Kontakt über 04171 693-737 oder t.nordmann@lkharburg.de.
- Bewilligung des Antrages/Verbindliche Förderzusage
Alle Anträge werden anhand eines Scoringsystems bewertet. Zu den Antragsstichtagen 15.04. und 15.10. werden die vorliegenden Anträge auf Grundlage der erreichten Scoringpunkte (siehe Anlage) in eine Rangreihenfolge gebracht und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt. (Hinweis: Die Finanzausstattung des Förderprogramms wurde so geplant, dass möglichst wenig Anträge abgelehnt werden müssen. Bei einer starken Nachfrage kann es dennoch zu der Situation kommen, dass in einer Antragsrunde mehr Anträge vorliegen als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. In diesen Fällen erhalten die aufgrund ihrer geringen Scoringpunkte nicht berücksichtigten Anträge in der nächsten Antragsrunde eine zweite Chance.)
- Verwendungsnachweis/Auszahlung
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel nach Abschluss des Vorhabens nach Vorlage des sog. Verwendungsnachweises. Dem Verwendungsnachweis sind alle den Förderantrag betreffenden Originalrechnungen beizufügen.
Was ist sonst noch zu beachten?
- Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt worden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
- Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
- Die gewährte Zuwendung setzt sich zu jeweils 50 % aus Haushaltsmitteln des Landkreises und der Stadt/Gemeinde, in der das antragstellende Unternehmen seine Investition tätigt, zusammen. Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die betreffende Stadt/Gemeinde der Förderung zustimmt.
- Die mit Hilfe der Zuwendung neu geschaffenen Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze müssen für mindestens drei Jahre ab Abschluss des Investitionsvorhabens besetzt sein.
- Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für die Dauer von mindestens drei Jahren zweckgebunden verwendet werden.
Dokumente
![]() |
KMU-Richtlinie ab 01.07.2024 (223 kB) |
![]() |
KMU-Förderprogramm Allgemeine Hinweise (190 kB) |
![]() |
KMU-Förderung Infoflyer (1 MB) |